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IV. Gründe für die Datenerhebung

Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Artikel 6 I Buchstabe a DS-GVO dient der Stadtverwaltung als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine Genehmigung oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Artikel 6 I Buchstabe b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zur unseren Dienstleistungen.

Unterliegt die Stadt Erkrath einer rechtlichen Verpflichtung, durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Artikel 6 I Buchstabe c DS-GVO.

In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Besucherin oder ein Besucher in der Verwaltung verletzt werden würde und daraufhin ihr bzw. sein Name, Alter, Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an eine Ärztin oder einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Artikel 6 I Buchstabe d DS-GVO beruhen.

Letztlich können Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO beruhen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Stadt Erkrath übertragen wurde.

Verpflichtung zur Datenbereitstellung

Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (zum Beispiel Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (zum Beispiel Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann. Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn die Verwaltung mit ihr einen Vertrag abschließt oder die betroffene Person einen Bescheid (Verwaltungsakt) erwirken möchte. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag nicht geschlossen oder ein Bescheid nicht erteilt werden könnte.

Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch die betroffene Person muss sich diese an uns wenden. Unsere Mitarbeitenden klären die betroffene Perso einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss bzw. einen Bescheid erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.

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