Verpflichtung zur Datenbereitstellung
Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (zum Beispiel Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (zum Beispiel Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann. Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn die Verwaltung mit ihr einen Vertrag abschließt oder die betroffene Person einen Bescheid (Verwaltungsakt) erwirken möchte. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag nicht geschlossen oder ein Bescheid nicht erteilt werden könnte.
Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch die betroffene Person muss sich diese an uns wenden. Unsere Mitarbeitenden klären die betroffene Perso einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss bzw. einen Bescheid erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.